Satzung des Freundschaftsvereins Eltville-Montrichard e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Mittel des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der freundschaftlichen deutsch- französischen Beziehungen zwischen den verschwisterten Städten Eltville am Rhein und Montrichard sur Cher im Sinne ihres Verschwisterungsvertrages von 1966.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Förderung der freundschaftlichen, kulturellen und sportlichen Begegnungen von Vereinen und Personengruppen aus Eltville am Rhein zu entsprechenden Vereinigungen in der Partnerstadt Montrichard sur Cher;
- Förderung der privaten Kontakte von Bürgerinnen und Bürgern beider Städte;
- Förderung des Jugendaustausches;
- Betreuung von Gästen aus der Partnerstadt;
- Durchführung von Veranstaltungen, die dem Vereinszweck förderlich sind;
- Durchführung von Verschwisterungsfeierlichkeiten in Eltville;
- Gruppenreisen nach Montrichard.;
(3) Die Mittel für die Vereinsaufgaben werden durch Beiträge und Zuwendungen erbracht. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(6) Entsprechend der Zielsetzung des Vereins sind seine Mitglieder zur politischen, religiösen und ethnischen Neutralität verpflichtet.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Eltville zugunsten der Förderung von Jugendbegegnungen mit der Partnerstadt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person im Stadtbereich von Eltville sein. Bei Jugendlichen ist das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich. In Ausnahmefällen können auch natürliche Personen, die nicht in Eltville wohnen, Mitglieder sein.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Die Beitrittserklärung enthält Name, Alter und Anschrift des/der Antragstellers/-in. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist dem Mitglied schriflich zu bestätigen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod;
b) durch schriftliche Austritterklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres;
c) durch Ausschluss aufgrund einer Entscheidung der Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Gegenseitige Mitgliedschaften von Vereinen sind ohne Beitragszahlung möglich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a ) der Vorstand
b ) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c ) dem/der Kassierer(in)
d ) dem/der Schriftführer(in)
e) dem/der stellvertretenden Schriftführer(in)
f ) dem/der Pressewart(in)
g) dem/der Bürgermeister(in).
(2)Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen nach § 11 nehmen a n den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende(n) oder durch einen/eine stellvertretende(n) Vorsitzende(n) vertreten.
(4) Für die Verwaltung des Vereinsvermögens ist der Vorstand verantwortlich.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
2 . Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
3. Aufstellung eines Berichts für jedes Geschäftsjahr;
4. Aufnahme von Mitgliedern;
5 . Abschluss von Vereinbarungen mit der Stadt Eltville über die Verwendung der von der Stadt zur Verfügung zu stellenden Mittel.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen; wählbar sind nur Vereinsmitglieder aus dem Kreis der natürlichen Personen.
2) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands während der Amtsperiode ist eine
Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse i n Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einer/einem der stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Grundsätzlich ist eine Einladungsfrist von sieben Tagen einzuhalten. In dringenden Fällen kann mit Verkürzung der Frist (auch telefonisch) eingeladen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (darunter der/die Vorsitzende oder ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r) anwesend sind. Bei der Beschlussfassung zählt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende; bei dessen/deren Verhinderung wird die Sitzung von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(4) Uber die Beratung und die Beschlüsse des Vorstands ist vom/von der Schriftführer in) ein Protokoll zu fertigen und von ihm/ihr zu unterschreiben.
§ 11 Arbeitsgruppen
(1) Für die Vorbereitung und Ausführung von Vereinsaufgaben und Vorhaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einrichten.
(2) Die Arbeitsgruppen bestehen aus jeweils mindestens drei Mitgliedern Sie sind bei Bedarf erweiterungsfähig, auch durch Nichtmitglieder.
(3) Die Arbeitsgruppen beraten selbständig oder nach Auftrag durch den Vereinsvorstand. Sie wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n), der/die die Arbeit der Gruppe koordiniert und dem Vorstand über das Ergebnis der Beratungen berichtet. Diese/r muss Vereinsmitglied sein.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme mit Ausnahme von Vereinen, mit denen eine gegenseitige Mitgliedschaft besteht.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für alle wichtigen Vereinsangelegenheiten zuständig, insbesondere für
1. Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Kassenberichts sowie des Berichts der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstands;
2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands. Bildung und Auflösung von Arbeitsgruppen;
4. Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre nach dem Rotationsprinzip;
5. Ausschluss von Mitgliedern;
6. Genehmigung von grundsätzlichen Vereinbarungen mit der Stadt Eltville;
7. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Zur Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr, und zwar möglichst im 1. Quartal, vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
(2) Die Mitgliederliste wird vor der Einberufung vom Vorstand auf Aktualität überprüft und festgestellt.
(3) Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.
§ 1 4 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn unter Angabe des Zwecks und der Gründe von dem Vorstand die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12,13, 15 und 16.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit nicht anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen müssen mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass in der Einladung der Tagesordnungspunkt,
Satzungsänderung" enthalten ist. Einer Vereinsauflösung müssen drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
(3) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich öffentlich per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist die Abstimmung schriftlich und geheim durchzuführen.
(4) Bei Wahlen ist ein Wahlausschuss z u bilden, der aus dem/der Wahlleiter(in) und zwei Wahlhelfer(n)/-innen besteht. Der/die Wahlleiter(in) übernimmt die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs. Die Wahl des/der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in jedem Fall geheim. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder kann, wenn kein Mitglied widerspricht, durch offene Abstimmung erfolgen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die vollständige Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderung muss die Niederschrift den genauen Wortlaut der beschlossenen Änderung enthalten.
§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. In diesem Fall hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend z u ergänzen.
(2) Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur i n einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Sachverhalt beschließt, sind der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertretungsberechtigte Liquidatoren/innen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie wurde auf der Mitgliederversammlung am 29.10.2007. beschlossen.
Eltville, den..................2007
Vorsitzende
Stellvertr. Schriftführer
